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Allgemeine Einkaufsbedingungen (Im PDF Format anzeigen)
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I. |
Geltung / Angebote |
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1. |
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Bestellungen und deren Abwicklung. Bedingungen des Auftragnehmers sind für uns nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen
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2. |
Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
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3. |
Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
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II. |
Preise |
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1. |
Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
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III. |
Zahlung und Verrechnung |
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1. |
Mangels abweichender Vereinbarungen oder günstigerer Regelungen in den Lieferbedingungen oder Rechnungen des Auftragnehmers gelten folgende Zahlungsbedingungen: Ihre Rechnungen, die vom 1. bis 15. eines Monats bei uns eingehen, begleichen wir am letzten des gleichen Monats, Rechnungen, die vom 16. bis zum letzten eines Monats bei uns eingehen, am 15. des Folgemonats, jeweils abzüglich 3% Skonto. Bei später eingehender Lieferung tritt anstelle des Rechnungsdatums das Datum des Wareneingangs. Forderungen aus Geschäften mit anderen Unternehmen der SCHAUENBURG-Gruppe sind aufrechenbar. Wenn wir an irgendeiner Lieferung Mängel feststellen, sind wir berechtigt, Folgerechnungen um den Rechnungswert der mangelhaft gelieferten Produkte zu kürzen. Die Auszahlung des einbehaltenen Betrages erfolgt nach Erfüllung der Gewährleistung.
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2. |
Zahlungen erfolgen mittels Scheck- oder Bank-/Postgiro-Überweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei der Bank/dem Postgiroamt in Auftrag gegeben wurde.
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IV. |
Lieferfristen |
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1. |
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerung ist uns unverzüglich mitzuteilen.
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V. |
Eigentumsvorbehalt |
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1. |
Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Auftragnehmers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, daß das Eigentum an dem Kaufgegenstand mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten. |
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VI. |
Ausführung der Lieferungen |
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1. |
Im Falle von „Franko“- und „frei Haus“-Lieferungen trägt der Auftragnehmer die Transportgefahr bis zur Empfangsstelle. |
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2. |
Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. |
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3. |
Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. |
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VII. |
Erklärungen über Ursprungseigenschaft |
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Für den Fall, daß der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes: |
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1. |
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung dieser Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendige Auskünfte zu erteilen als auch erforderliche Bestätigungen beizubringen. |
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2. |
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß der erklärte Urspruch infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten des Auftragnehmers oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften ein. |
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IIX. |
Gewährleistung |
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1. |
Der Auftragnehmer hat uns dafür einzustehen, daß seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen, die zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Erzeugnisse zu dem gewöhnlichen oder dem vertraglich vorausgesetzten Zweck mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. |
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2. |
Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem und zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Für die Rüge offensichtlicher Mängel sowie des offensichtlichen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gilt eine Frist von 14 Tagen nach Eingang der Ware bei uns und - im Fall des Streckengeschäfts - von 14 Tagen nach Eingang der Ware bei unserem Abnehmer. |
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3. |
Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel und des nicht offensichtlichen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels bei uns oder unserem Abnehmer zulässig. |
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4. |
Ist eine Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so steht uns neben den gesetzlichen Rechten nach unserer Wahl auch das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie auf Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen zu. Wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung oder Nachlieferung nach entsprechender Aufforderung nicht in angemessener Nachfrist oder nur unzureichend vornimmt, können wir die Mängel auf seine Kosten beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen oder Deckungskäufe vornehmen. |
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5. |
Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen schuldhafter Schlecht- oder Falschlieferung sind wir berechtigt, statt der Ansprüche gemäß vorstehender Nr. 4 Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wobei unser Schadenersatzanspruch nur die adäquaten Folgekosten umfaßt. |
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6. |
Der Auftragnehmer leistet uns für alle Liefergegenstände 12 Monate Gewähr, falls nichts anderes vereinbart ist. Entsprechendes gilt für Nachlieferungen im Rahmen der Gewährleistung des Auftragnehmers. |
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7. |
Der Auftragnehmer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die Ihm gegen seinen Vorlieferanten aus und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen die zugesicherten Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen. |
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IX. |
Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen |
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1. |
Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Werkzeug, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sich bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz ordnungsgemäß für uns aufzubewahren und uns danach auszuhändigen. |
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2. |
Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Auftragnehmer in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, daß wir hieran Eigentum erwerben. Notwendige Reparaturen an den Werkzeugen oder Vorrichtungen gehen zu Lasten des Verwenders. Das gleiche gilt für etwa notwendig werdenden Ersatz von Werkzeugen und Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge. |
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X. |
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht |
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1. |
Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Betrieb. |
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2. |
Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 der Zivilprozeßordnung zulässig, der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Auftragnehmer auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand unserer handelsregisterlich eingetragenen Zweigniederlassung verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde. |
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3. |
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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Allgemeine Verkaufsbedinungen
(Im PDF Format anzeigen)
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I. |
Geltung / Angebote |
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1. |
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge und
sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen
nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. |
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2. |
Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden,
Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. |
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3. |
Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden,
Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. |
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II. |
Preise |
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1. |
Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben besondere Art der Versendung vorgeschrieben. |
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2. |
Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im
Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück,
wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden. |
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III. |
Zahlung und Verrechnung |
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1. |
Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im
Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück,
wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden. |
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2. |
Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für Montagen, Reparaturen, Formen
und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. |
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3. |
Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den
Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. |
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4. |
Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. |
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5. |
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede)
zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung
gemäß Ziff. V / 5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und
Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe
unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung
bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. |
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6. |
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht
und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt
der Skontierung voraus. |
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IV. |
Lieferzeiten |
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1. |
Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
unseren Betrieb verlassen hat. |
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2. |
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung,
es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. |
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3. |
Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse,
die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt
auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer
unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung
des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. |
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V. |
Eigentumsvorbehalt |
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1. |
Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Auftragnehmers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, daß das Eigentum an dem Kaufgegenstand mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten. |
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2. |
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950
BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.
V / 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren
durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt
unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt
die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V / 1. |
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3. |
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V / 4 bis V / 6 auf uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. |
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4. |
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V / 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung
in Höhe dieser Miteigentumsanteile. |
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5. |
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen
Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III / 5 genannten
Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und
uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. |
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6. |
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich
benachrichtigen. |
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7. |
Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr
als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet. |
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VI. |
Ausführung der Lieferungen |
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1. |
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen
Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und
Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung
und Kosten des Käufers. |
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2. |
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehrund
Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig. |
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3. |
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen
bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages
nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine
und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im
Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware
nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen
Nachfrist als geliefert zu berechnen. |
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VII. |
Haftung für Mängel |
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1. |
Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße
bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss
geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen
auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten
und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen
in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und
schriftlich als solche bezeichnet sind. Dasselbe gilt auch für Konformitätserklärungen und entsprechende
Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem
Käufer. |
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2. |
Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen
Regeln des BGB zu mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und
Nacherfüllung uns zusteht sowie dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Käufer lediglich
zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen. |
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3. |
Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften
des HGB mit der Maßgabe, dass uns Mängel der Ware schriftlich anzuzeigen sind. |
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4. |
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesserung und Ersatzlieferung (Nacherfüllung)
übernehmen wir im gesetzlichen Umfang und auch nur insoweit, als sie, verglichen mit dem
Wert, den die Ware ohne den Mangel hätte, und der Bedeutung des Mangels für uns zumutbar
(verhältnismäßig) sind. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem
Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, für die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie
Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem
anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet. |
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5. |
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht
und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt
der Skontierung voraus. |
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6. |
Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). |
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VIII. |
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung |
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1. |
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter
Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen -
nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss
voraussehbaren vertragstypischen Schaden. |
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2. |
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter
Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen -
nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss
voraussehbaren vertragstypischen Schaden. |
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3. |
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. |
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IX. |
Urheberrechte |
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1. |
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das
Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich
gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen
zurückzugeben. |
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2. |
Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder
sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere
die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der
Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei
Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem,
uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. |
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X. |
Versuchsteile, Formen, Werkzeuge |
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1. |
Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte
mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss
rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch
verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten. |
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2. |
Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht
zu Lasten des Käufers. |
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3. |
Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung
bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden
derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so
gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige
Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten. |
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4. |
Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt
sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und
Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten
des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem
Werkzeug. |
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XI. |
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht |
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1. |
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz
unserer Gesellschaft. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. |
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2. |
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen
deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL), dies
mit der Maßgabe, dass insbesondere auch die Haftungsbeschränkungen des Abschnitts VIII gelten. |
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XII. |
Maßgebende Fassung |
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In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend. |
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